Stellungnahme bei der 2. Sitzung der Arbeitsgruppe für Ständigen Dialog

    1. der Experte des Instituts für ethnische Fragen, Dr. Daniel Grafenauer, hat nämlich gesagt, dass wir ein “Rest des Restes” der Deutschen sind, eine kleine Gruppe, die weit davon entfernt ist, eine anerkannte Minderheit zu sein, und etwas später hat die ehemalige Botschafterin in Österreich, Ksenija Škrlec, gesagt, dass die deutschsprachige Gruppe in Slowenien ein erfolgreicher Trick der österreichischen Diplomatie ist. Mit diesen Worten wurde die einseitige Minderheitenpolitik der Republik Slowenien auch offiziell bestätigt.

2. bevor ich über Ausführungen zum Kulturabkommen eingehe, noch eine kurze Erklärung zur Entstehung des Kulturabkommens, das der ehemaligen Botschafter in Wien nicht bekannt ist. Slovenski vestnik (Zeitung Kärtner Slowenen) hat in der Ausgabe 3 vom 22.1.1998 diesen Text veröffentlicht:
Es war eine Überraschung als der slowenische Außenminister Boris Frlec im Januar 1998 – anlässlich seines Besuches bei Vizekanzler und Außenminister Wolfgang Schüssel in Wien – die generelle Bereitschaft Sloweniens, die deutschsprachige Minderheit anzuerkennen, mit einer Einschränkung: sie sollte nicht den Verfassungsstatus der italienischen bzw. magyarische Minderheit erhalten, sondern ihre Existenz sollte im Rahmen des bilateralen Kulturabkommens fixiert werden. So würde man etwa eine Schule mit deutsche Unterrichtssprache einrichten und andere konkrete Maßnahmen im kulturellen Bereich für die Minderheit unterstützen bzw. treffen. Diese Position des slowenischen Außenministers rief in Slowenien teilweise Empörung und offene Ablehnung hervor, so dass kurzfristig sogar mit einer Ablöse des Ministers gerechnet wurde. (Slovenski vestnik, Nr. 3, von 22.1.1998).

Mehr über die Entstehungsgeschichte des Kulturabkommens können Sie auf unserer zweisprachigen Website STEIERMARK-STAJERSKA.COM lesen.

Also ganz konkret:
3. Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft wurde am 30. April 2001 in Ljubljana von Dr. Dimitrij Rupel für die Regierung der Republik Slowenien und von Dr. Benita Ferrero Waldner für die Regierung der Republik Österreich, beide damals Außenminister, unterzeichnet.

4.Beide Urschriften sind aber nicht authentisch: Im Artikel 21, Absatz 3 steht Zitat „Geschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschiften, jede in slowenische und deutsche Sprache, wobei beide Texte in gleiche Weise authentisch sind.“ SLO VERSION: Sestavljeno v Ljubljani, dne 30.aprila 2001 v dveh izvirnikih, vsak v slovenskem in nemškem jeziku, pri čemer sta besedili enako verodostojni. Aber das stimmt überhaupt nicht.

5. In Artikel 15 lautet der deutsche Text …der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien, während der slowenische Text lautet .. pripadnikov nemško govoreče etnične skupine v Sloveniji. (Übersetzung: Angehörige der deutschsprachigen Ethnogruppe in Slowenien.) Die beiden Originale sind also nach Artikel 21 leider nicht “in gleicher Weise authentisch”.

6. Die drei Artikels des Kulturabkommens, die sich speziell mit Minderheiten befassen, sind die Artikel 14, 15 und 16, die in ihrer Gesamtheit identisch sind, mit dem einzigen Unterschied, dass
Artikel 14….. in potreb slovenske manjšine v Avstriji
…………..Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich
Artikel 15 … in potreb. pripadniki nemško govoreče etnične skupine v Sloveniji
……………….Anliegen der Angehörigen der detuschsprachigen Volksgruppe in Slowenien
Artikel 16 ……in .potreb slovensko govorečih v Avstriji, zunaj poselitvenega območja slovenske manjšine
……….Anliegen der Slowenischsprächenden in Österreich, ausehalb des Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit..

7.Interessanterweise wird in Österreich bei Kärntner Slowenen das deutsche Wort “Volksgruppe” immer mit “narodna skupnost ” übersetzt. Zum Beispiel das Buch Gemeinsam 20 Jahre, Seite 4. … “Um der slowenischen Volksgruppe einen”… Seite 5 slowenisch … ” da bi slovenski narodni skupnosti«

8.Die Bezeichnung „etnična skupina“ (Ehnogruppe) und nicht Volksgruppe – narodna skupnost, ist für deutschsprechende Volksgruppe in Slowenien beleidigend und Diskrimination. Das bestätigte auch slowenische Ombudsmann für Menschenrechte in seine Antwort (Ombudsmann für Slowenien, Schreiben Nr. 6.4-3/2023-9-AD, von 01.06.2023)

9.Alle anderen Minderheiten in Slowenien, einschließlich die nicht anerkannten EX-YU-Nationen, werden in allen Dokumenten als “Volksgruppe-narodna skupnost” bezeichnet. Daher ist der Begriff “Volksgruppe” keine Frage der Namensgebung, die eine Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Minderheiten in Slowenien vornimmt, sondern eine bewusste Diskriminierung der Deutschsprachigen in Slowenien, die im unabhängigen Slowenien nicht als autochtone Minderheit anerkannt sind.

10.«Volksgruppe” ist ein Wort, das semantisch gleich bedeutend wie Minderheit /manjšina oder »narodna skupnost« übersetzt wird. »Skupina-Gruppe« hat in diesem Zusammenhang jedoch eine abwerternde Bedeutung, beleidigende und diskriminierende Konnotation. Wörterbuch der slowenischen Literatursprache ärklert diese Wörter so:
skupína/Gruppe
1. Ist eine Anzahl von Menschen, eine Gruppe am Straßenrand, die auf einen Bus wartet; eine Gruppe hat sich unbemerklich zerstreut; eine Gruppe in einer Kolonne aufstellen; eine Gruppe von Besuchern durch eine Ausstellung führen; eine Berggruppe; eine Häusergruppe; eine Gruppe von Kronleuchtern an der Decke / Schüler in zwei Gruppen einteilen; in einer Gruppe reisen;

skúpnost/Volksgruppe
1. das, was aus mehreren Menschen besteht, die durch gemeinsame Eigenschaften, Bedürfnisse, Ziele verbunden sind und bilden eine Einheit:
2. zu einer Gemeinschaft-skupnost -Volksgruppe gehören; eine Beziehung einzelner Person zur einer Volksgruppe; sich von eine Volksgruppe ausgeschlossen fühlen;
3. Mitglied einer Gemeinschaft sein / Arbeitsgemeinschaft alle Mitglieder einer Arbeitsorganisation; Familiengemeinschaft; Sprach-, Volksgruppe;
4. organisierte, selbstverwaltete Gemeinschaft; politische Volksgruppe; Klassen-, Schulgemeinschaft; Dorfgemeinschaft; Religionsgemeinschaft; Ehegemeinschaft / publ. die gemeinschaft hat viel zur bekämpfung des alkoholismus getan

manjšína -e ž (í) (Deutsch: Minderheit)
1. ein kleiner Teil einer Gemeinschaft, eines Ganzen, insbesondere eines
Volkes-Volksgruppe: sie sind eine Minderheit; die Entscheidung der Mehrheit ist für die Minderheit bindend / parlamentarische Minderheit
2. in der Minderheit sein, in der Minderheit bleiben, im Vergleich zu einer
bestimmten Menge in der Unterzahl sein; überstimmt werden
3. meist in Bezug auf eine nationale Minderheit Angehörige einer Nation, deren Mehrheit in einem anderen Land lebt: eine nationale Minderheit schützen;
4. die slowenische nationale Minderheit in Italien, in Kärnten; die kulturelle Tätigkeit einer nationalen Minderheit

11.Ungültiger Abkommen: Weil das Kulturabkommen wie oben erwähnt nicht “in gleicher Weise authentisch” ist und auf der slowenischen Seite im Gesetz über die Ratifizierung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft (BATKIZ) (Kulturabkommen), angenommen von der Nationalversammlung der Republik Slowenien in ihrer Sitzung am 15. Februar 2002 noch zusätzliche einseitige Artikel den Gesetz beigefügt wurden, sind beide Dokumente überhaupt nicht mehr “in gleicher Weise authentisch“.

12. .Die Ratifizierung des Abkommens wurde im österreichischen Parlament mit folgenden Worten von Dr. Benita Ferrero-Waldner bestätigt: “Mit diesem österreichisch-slowenischen Kulturabkommen hat sich Slowenien zum ersten Mal – ich denke, das ist ein echter Durchbruch – ausdrücklich zur Einhaltung des Völkerrechts und zu einem verbindlichen Versprechen verpflichtet, die heute in Slowenien lebenden Nachkommen der deutschsprachigen Bewohner der ehemaligen deutschsprachigen Gebiete Sloweniens, die jetzt Teil Sloweniens sind, zu erhalten.”

13. Die österreichische Seite hat natürlich nicht mit der einseitigen Änderung des Kulturabkommens gerechnet, die sich das slowenische Parlament mit der Verabschiedung des Artikels 3 des Gesetzes über die Ratifizierung des Abkommens geleistet hat. Diese einseitige Änderung der Ratifizierung des Kulturabkommens macht es zu nichte, nicht mehr verbindlich, da es nicht in gleicher Form und mit gleichem Inhalt von beiden Parlamenten angenommen wurde.

14. möchte darauf hinweisen, dass einige gut bezahlte Beamte in Slowenien nicht einmal zwischen Artikel 3 des Kulturabkommens und Artikel 3 des Ratifizierungsgesetzes unterscheiden. Artikel 3 des Ratifizierungsgesetzes wurde von der österreichischen Seite nie akzeptiert, sondern nur einseitig von der slowenischen Seite. Zitate wie “wir können sagen, dass der Name einstimmig, durch eine interpretative Erklärung festgelegt und von beiden Parlamenten ratifiziert wurde” sind leider eine slowenische politische Täuschung.

15. Im dritten Artikel des slowenischen Ratifizierungsgesetzes heißt es in der slowenischen Sprache „V 15. Členu sporazuma, skladno z interpretativno izjavo, omenjeni „pripadniki nemško govoreče etnične skupine“ uživajo pravice po 61. členu Ustave Republike Slovenije. V nemškem besedilu 15. Člena sporazuma je besedna zveza “pripadniki nemško govoreče etnične skupine” zapisano kot “Angehörige der deutschsprachigen Volksgruppe“.
Übersetzt in Deutsch: Artikel 15 des Abkommens bezieht sich laut der Auslegungserklärung auf “Angehörige der deutschsprachigen Ethnogruppe”, die die Rechte nach Artikel 61 der Verfassung der Republik Slowenien. genießen. Im deutschen Text von Artikel 15 des Abkommens wird die (slowensche ) Formulierung übersetzt ins Deutsch “Angehörige der deutschsprachigen Ethnogruppe” als “Angehörige der deutschsprachigen Volksgruppe” wiedergegeben. Also falsche Übersetzung und Interpretierung.

16. Mit diese “ Änderung“ im Gesetz ist der komplette Sinn-absicht des Kulturabkommens zur Nichte gemach, weil der 3. Artikel des slowenischen Ratifizierungsgesetzes jetzt einseitig bestreitet, was das Abkommen inhaltlich vorsieht.

17. Der Artikel 61. Der Verfassung der Republik Slowenien: (izražanje narodne pripadnosti) Vsakdo ima pravico, da svobodno izraža pripadnost k svojemu narodu ali narodni skupnosti, da goji in izraža svojo kulturo in uporablja svoj jezik in pisavo.
In Deutsch: Artikel 61 (Bekenntnis zur nationalen Zugehörigkeit)
Jedermann steht das Recht zu, seine Zugehörigkeit zu seinem Volk oder seiner Volksgruppe frei zu bekennen, seine Kultur zu pflegen und zum Ausdruck zu bringen und seine Sprache und Schrift zu gebrauchen.

18. Im Artikel 61. Der SLO Verfassung ist also nirgend wo über eine „etnična skupina“, zu lesen, nur über Nation-Volk und Zugehörigkeit zur „ narodna skupnost-seiner Volksgruppe“. Also ist Artikel 3. Des slowenischen Ratifizierungsgesetzes widersprüchlich und gegen die slowenische Verfassung, weil es ja nicht richtig interpretiert. Das Gesetz über die Ratifizierung des Abkommens das von der Nationalversammlung der Republik Slowenien an ihre Sitzung am 15. Februar 2002 angenommen wurde, ist so Verfassung streitlich und wird von der deutschsprachigen Minderheit in Slowenien bei Verfassungsgericht beklagt.

19. Nach den Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969, das die beiden Vertragsparteien unterzeichnet haben (*Slowenien 165/1994), müssen sie wegen der Fehler in den beiden Übersetzungen, die nicht identisch sind, Artikel 79 des Übereinkommens einhalten, in dem von der Berichtigung der Fehler im Text die Rede ist, da der Vertrag sonst nicht mehr rechtsgültig ist.
Artikel 79 Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen:
(1)Absatz 1. Kommen die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, daß er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern die genanten Staaten nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschließen, wie folgt berichtigt:

20. und nun zitiere ich noch das Protokoll der 5. Sitzung der Gemischten Slowenisch-Österreichischen Kommission, zusammen mit dem 5. Programm für die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich für den Zeitraum 2023-2027, das am 2. und 3. Oktober 2023 in Wien stattfand. “Die österreichische Delegation teilte der slowenischen Delegation mit, dass ihrer Meinung nach das Wort >Gruppe< in der slowenischen Fassung des Abkommens und der darauf basierenden Dokumente nicht der Bedeutung des deutschen Wortes >Volksgruppe< entspricht und dass nach österreichischem Standpunkt der Begriff >skupnost< verwendet werden sollte. Die slowenische Delegation erklärte der österreichischen Delegation, daß die Verwendung des Begriffs >skupina< im Abkommen vereinbart wurde und daß dieser Begriff in allen vier bereits abgeschlossenen Programmen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft verwendet wird.Antwort: Die österreichische Seite kann der Gleichsetzung der Begriffe >Volksgruppe< und >skupina< nicht zustimmen.
Die slowenische Seite bekräftigte, daß die im Abkommen vereinbarten Begriffe in den Dokumenten, die sich auf das Abkommen stützen, verwendet werden sollten. Die Delegationen sind bei ihren Standpunkten geblieben zu den obigen Punkt.

21. da aufgrund von Fehlern in den beiden Übersetzungen, die nicht identisch sind, … keine Einigung erzielt wurde, kann die österreichische Seite nun ein Verfahren nach Artikel 79 dieses Übereinkommens einleiten, da auch im slowenischen Protokoll schreibt, dass die Parteien nicht in der Lage sind oder nicht willen haben, über die offensichtlichen Fehler sich zu einigen.

22. Abschließend noch ein Wort zu den Aussagen der ehemaligen slowenischen Botschafterin in Wien, Ksenija Škrlec, die in dem oben erwähnten Interview sagt (Zitat)… Österreichs Rückzug in die imperialistische Vergangenheit und renazifizerung….

23.Um es klar zu sagen: Wir sind gegen Faschismus, Nazismus und auch gegen Kommunismus. Wir alle unterstützen die Resolution des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Thema “Europäisches Gewissen und Totalitarismus”. Aber die politischen Parteien, die in Slowenien an der Macht sind, weigern sich, diese Resolution zu akzeptieren, weil die Resolution auch den Kommunismus verurteilt, und den linken Parteien in Slowenien am meisten der 16te Punkt weh tut. …das eigentliche Ziel der Resolution ist die Aufdeckung und Bewertung der Verbrechen der kommunistischen totalitären Regime…..

Die offizielle slowenische Politik hat also noch ein Problem mit dieser Resolution, weil Sie ja noch immer nicht in der Lage ist, die Nachkriegstötungen von über 110.000 Zivilisten allein in Slowenien zu verurteilen, und diese Tote immer noch in über 750 Abgründen versteckt sind und nicht ziviliesirt begraben werden.

Und das ist ein ganz großer Schandefleck in Westeuropa.

Jan Schaller, Obmann Bund der Gottscheer und der Steirer in Slowenien

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