17. Oktober, 2023 - In Kulturabkommen

Ombudsmann Brief

VARUH ČLOVEKOVIH PRAVIC  V SLOVENIJI -Ombudsmann in Slowenien, Dunajska cesta 56, SI-1000 Ljubljana, Nummer: 6.4-3/2023-9-AD Datum: 01. 06. 2023

 An den

Verband der Kulturvereine der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien, an Frau Urška Kop, Präsidentin, Stari trg 11/a 1000 Ljubljana

Sehr geehrte Damen und Herren!

am 3. April 2023 empfing Sie der Bürgerbeauftragte der Republik Slowenien (Ombudsmann) zu einem Arbeitstreffen, bei dem vereinbart wurde, die Frage der Namensgebung der deutschen Volksgruppe und die Möglichkeit der Einrichtung eines zweisprachigen (slowenisch-deutschen) Kindergartens zu prüfen.

  1. die Bezeichnung der deutschen Volksgruppe (in Slowenien)

Was den ersten Punkt betrifft, so haben Sie sich dagegen ausgesprochen, von den offiziellen Institutionen der Republik Slowenien (einschließlich des Amtes für Nationalitäten der Regierung der Republik Slowenien (im Folgenden: das Amt)) als Angehörige der deutschsprachigen “etnična skupina-Gruppe” bezeichnet zu werden. Sie wünschen sich (in slowenische Sprache) als “pripadniki nemško govoreče narodne skupnosti-Angehörige der deutschsprachigen Volksgruppe” bezeichnet zu werden. Sie sind der Ansicht, dass die Verwendung der Bezeichnung “skupina-Gruppe” die (nicht anerkannte) deutschsprachige Volksgruppe im Vergleich zur Bezeichnung der (nicht anerkannte) “narodne skupnosti pripadnikov narodov nekdanje SFRJ v Republiki Sloveniji-Volksgruppen der Angehörigen der Völker der ehemaligen SFRJ in der Republik Slowenien diskriminierend ist1.

     Der Bürgerbeauftragte hat eine Anfrage an das Amt gestellt, die vom Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten (MZEZ) beantwortet wurde. Letzteres hat dem Bürgerbeauftragten2 erklärt, dass die Bezeichnung aus dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich stammt, dass sie das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen den beiden Ländern ist und dass sie eine Unterscheidung zwischen der ungarischen und der italienischen Volksgruppe trifft, die gemäß Artikel 64 der Verfassung der Republik Slowenien (URS) das Recht auf aktive Minderheitenrechte genießen, während die deutschsprachige  nach Art. 61 URS nur individuelle Minderheitenrechte genießt, und dadurch der Unterschied “zwischen dem völkerrechtlichen Status der slowenischen Minderheit in Österreich und der deutschsprachigen Gruppe in Slowenien” hervorgehoben wird.

Artikel 61 (Verfassung RS) sieht vor, dass jeder das Recht hat, seine Zugehörigkeit zu seiner Nation oder nationalen Volksgruppe frei zu äußern. Artikel 3 des Gesetzes über die Ratifizierung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der

1Siehe z.B. die Erklärung der Republik Slowenien über die Lage der nationalen  Volksgruppen  der Völker der ehemaligen SFRJ in der Republik Slowenien 2

2Schreiben Nr. 510-135/2023/2 vom 4. Mai 2023.                                                                                                            Seite 1

Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft sieht ebenfalls ausdrücklich vor, dass “pripadniki nemško govoreče etnične skupine -Angehörige deutsch sprachige etnische skupina-Gruppe” Rechte nach Artikel 61 der URS genießen.

     Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass Artikel 61 der URS jedem das Recht gibt, seine Zugehörigkeit zu einer Nation oder Volksgruppe frei zu äußern, was das Recht einschließt, die Nation oder Volksgruppe zu benennen, der er/sie angehört, und dass es andererseits die Pflicht der Behörden ist, diese Namensgebung zu respektieren und zu berücksichtigen. Es stünde im Widerspruch zu diesem Artikel, wenn eine Person ihre Zugehörigkeit zu ihrer nationalen Anerkennung nur mit vorheriger Genehmigung einer staatlichen Behörde zum Ausdruck bringen könnte.

     Es sollte hinzugefügt werden, dass laut dem Wörterbuch der Literatursprache “ethnisch” bedeutet, sich (auch) auf eine Nation zu beziehen, was bedeutet, dass die Worte ethnisch und national Synonyme sind, und die Worte Volksgruppe und Gruppe ebenfalls Synonyme sind. Das Gesetz definiert die Begriffe „narodna skupnost – Volksgruppe“ und „etnična skupina –ethnische Gruppe“ nicht, und folglich ergeben sich aus der bloßen Bezeichnung einer Volksgruppe/Gruppe als ethnisch/national keine rechtlichen Folgen, Rechte oder Ansprüche.

   Artikel 61 der URS verwendet ausdrücklich die Begriffe “narod-Nation” und “narodna skupnost-Volksgruppe” und nicht “etnična skupina-ethnische Gruppe“. Da die spezifische Bezeichnung “etnična skupina-Gruppe” in der Republik Slowenien nur für die deutschsprachige Volksgruppe und nicht auch  für die Volksgruppen des ehemaligen Jugoslawien oder eine andere Volksgruppe in der Republik Slowenien gilt, scheinen die Behauptungen der Mitglieder der deutschsprachigen Volksgruppe, dass sie schon durch die Bezeichnung durch die staatlichen Behörden/Institutionen gegenüber den Mitgliedern (aller) anderer Volksgruppen in Slowenien diskriminiert werden, berechtigt zu sein.

Der Ombudsmann hat die oben genannte Stellungnahme und Kritik bereits an das MZEZ gerichtet und das MZEZ gleichzeitig gebeten, zum Verdacht der Diskriminierung aus Gründen der nationalen Angehörigkeit  bei der Benennung der deutschsprachigen Volksgruppe und zum Verdacht der Verletzung des Rechts auf Ausdruck der nationalen Zugehörigkeit gemäß Artikel 61 URS aufgrund der Benennung einer Nation oder Volksgruppe als “nemško govoreče etnične skupine-deutschsprachige ethnische Gruppe” Stellung zu nehmen.

Das MZEZ antwortete3, dass die im vorstehenden Absatz aufgeworfenen Fragen außerhalb ihrer Zuständigkeit lägen. Es erklärte, dass die vom MZEZ verwendete Bezeichnung diejenige sei, die im Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft vereinbart worden sei, und dass seiner Ansicht nach “andere Behörden für die Auslegung der Artikel 61 und 64 der Verfassung zuständig sind“. Sie erklärten, dass sie die Initiative unterstützten, so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe für einen ständigen Dialog mit Vertretern der „nemško govoreče narodne skupine- deutschsprachigen Gruppe“ einzuberufen, die unter der Schirmherrschaft des Kulturministeriums arbeitet und die sie für den geeigneten Rahmen hielten, um auch diese Fragen zu erörtern.

     Im Sinne der Ausführungen des MZEZ wäre es daher erwägenswert, vorzuschlagen, dieses Thema in einer Sitzung der Arbeitsgruppe für einen ständigen Dialog mit Vertretern der deutschsprachige skupina-Gruppe zu erörtern und dem Vorschlag auch die hier dargelegte Position des Ombudsmannes beizufügen.

  1. zweisprachiger Kindergarten

      Bei dem Treffen im Büro des Bürgerbeauftragten haben Sie auch eine Initiative zur Einrichtung eines zweisprachigen (slowenisch-deutschen) Kindergartens in Slowenien nach dem Vorbild des Kindergartens in Graz, Österreich, vorgestellt. Sie verwiesen auf das Gesetz über die Ratifizierung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft. Artikel 15 des Abkommens sieht unter anderem vor, dass die Vertragsparteien in die gemeinsamen Arbeitsprogramme der Ministerien beider Seiten „Projekte aufnehmen, die den kulturellen, bildungspolitischen und wissenschaftlichen Bedürfnissen und Wünschen

3Schreiben No. 510-135/2023/7 von 29.5.2023                                                                                                  Ende Seite 2

 

 der Mitglieder der deutsch sprechenden ethnischen Gruppen in Slowenien (z. B. Projekte zum Erlernen von Sprachen und zum Schutz des kulturellen Erbes, Stipendien usw.).

     Bürgerbeauftragte bat das Bildungsministerium (MVI) um Klarstellungen zu dieser Frage. Wir erinnern daran, dass der Beratende Ausschuss für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in Absatz 165 seiner Fünften Stellungnahme zu Slowenien vom 18. Mai 2022 die Behörden der Republik Slowenien auffordert, den Unterricht in Kroatisch, Deutsch und Serbisch als Minderheitensprachen einzuführen und sich mit den Vertretern anderer neuen Volksgruppen über deren Bedarf an Unterricht in ihre Minderheitensprachen zu beraten. Der Beratende Ausschuss hat in den Punkten 158 und 159 der genannten Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass die Vertreter der deutschsprachige  skupine-Gruppe die Notwendigkeit eines zweisprachigen Unterrichts in Slowenisch und ihrer Minderheitensprache bereits im Vorschulalter betonen; dass eines der Ziele des Unterrichts in der Minderheitensprache darin besteht, ein Niveau der aktiven Sprach- und Lesefähigkeit zu erhalten oder zu erreichen, das den Schüler in die Lage versetzt, die Sprache im öffentlichen und privaten Leben zu gebrauchen und sie an die nächste Generation weiterzugeben; dass zur Erreichung dieses Zieles die Minderheitensprachen in das öffentliche Schulsystem und den obligatorischen Lehrplan integriert werden sollten und dass darüber hinaus in jedem geographischen Gebiet ein ständiger Zugang zum Unterricht in der Minderheitensprache und zum Unterricht in der Minderheitensprache auf allen Ebenen des Bildungswesens, von der Vorschulerziehung bis zur Hochschul- und Erwachsenenbildung, gewährleistet sein sollte.

Das MVI erläuterte4 , dass das Thema der zweisprachigen Kindergärten bereits behandelt worden sei, und wies darauf hin, dass die URS in  Artikel 64 sieht vor, dass die Mitglieder der italienischen und ungarischen Volksgruppe das Recht auf Bildung und Ausbildung in ihrer eigenen Sprache und das Recht auf Beteiligung an der Gestaltung und Entwicklung der Bildung und Ausbildung haben; dass sich auf dieser Grundlage aufgrund unterschiedlicher historischer Umstände und internationaler Verpflichtungen zwei verschiedene Modelle der Bildung und Ausbildung für Mitglieder der italienischen und ungarischen Volksgruppe in der Republik Slowenien entwickelt haben; dass die allgemeine und berufliche Bildung für Angehörige der italienischen und der ungarischen Volksgruppe ein integraler Bestandteil des Bildungs- und Ausbildungssystems in der Republik Slowenien ist und auf der Grundlage der Verordnungen über die Vorschulerziehung, die Grundschulerziehung, die berufliche Grund- und Mittelschulerziehung, die berufliche und technische Mittelschulerziehung und die allgemeine Mittelschulerziehung durchgeführt wird; dass die Bedingungen für die Bereitstellung, Verwaltung und Finanzierung der allgemeinen und beruflichen Bildung durch das Gesetz über die Organisation und Finanzierung der allgemeinen und beruflichen Bildung geregelt sind; dass die Besonderheiten der Arbeit des Bildungssystems und die Ausübung der besonderen Rechte der Mitglieder der nationalen Gemeinschaften im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung durch ein gesondertes Gesetz über die besonderen Rechte der italienischen und ungarischen nationalen Gemeinschaften im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geregelt sind ; und dass das Ministerium über keine Rechtsgrundlage für die Schaffung/Einrichtung eines zweisprachigen slowenisch-deutschen Kindergartens verfügt, weshalb im Falle des Vorschlags, einen solchen Kindergarten einzurichten, nur von einem Wunsch oder einer Initiative gesprochen werden kann, den Unterricht der deutschen Sprache in die Aktivitäten des jeweiligen Kindergartens einzubeziehen.

Weiters erläuterte das MVI, dass der Vorschlag eines zweisprachigen Kindergartens auch von der Arbeitsgruppe für einen nachhaltigen Dialog mit der deutschsprachigen ethnischen Gruppe in ihrer 2. Sitzung im Dezember 2021 erörtert und damals beschlossen wurde: “Die Vertreter der deutschsprachige ethnische Gruppe werden die Initiative ergreifen, um interessierte Schulen oder Kindergärten zu identifizieren, und die Arbeitsgruppe wird die Machbarkeit des Vorschlags im Hinblick auf das  Bildungssystems überprüfen. Kostenlose Sprachkurse für Angehörige der deutschsprachigen ethnischen Gruppe, wo es noch Vereine gibt, können umgesetzt werden, da sich diese Vereine auf die öffentliche Ausschreibung des Kulturministeriums bewerben können.”

4 Schreiben No. 0606-11/2023/2 von   9.5.2023                                                                                                           Ende Seite 3

 

Aus dem Protokoll der 2. Sitzung der Arbeitsgruppe für einen dauerhaften Dialog mit der deutschsprachigen ethnischen Gruppe (Dokument Kulturministerium No. 012-13/2021/3340-17 von 6.12.2021) geht hervor, dass den Vertretern der deutschsprachigen Volksgruppe auch die Hilfe des Ministeriums angeboten wurde (Aussagen aus dem Protokoll „Die Gemeinschaft tritt an den Schulleiter heran, wo sie gerne unterrichten möchte. Mehrheitlich sind sie dafür. Bei Problemen kann sich die Gemeinschaft immer noch an das Ministerium oder persönlich an Bronka Štraus als Leiterin dieses Programms wenden, um einen Weg nach vorne zu finden.“

Dem Bürgerbeauftragten liegen keine Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass sich Vertreter der deutschsprachigen Volksgruppe bereits an die Schulleiter oder das Ministerium gewandt haben, um Unterstützung zu erhalten.  Wenn Sie dies getan haben und keine Antwort auf Ihre Initiative oder Ihr Ersuchen um Unterstützung erhalten haben, können Sie uns darüber informieren und die entsprechenden Unterlagen beifügen, damit wir die Möglichkeit prüfen können, die Angelegenheit beim Bürgerbeauftragten weiter zu verfolgen.

 

  1. Arbeitskreis für ständigen Dialog mit Vertretern der deutschsprachige „etnična skupina“ ethnische Gruppe

Im Rahmen der Betrachtung des Sachverhalts erwies sich die Frage nach den Aktivitäten der ständigen Dialoggruppe mit Vertretern der deutschsprachigen etnična skupina-ethnische Gruppe (im Folgenden: Arbeitsgruppe) als besonders wichtig.

Wie bereits oben (Punkt 1) erwähnt, erkannte das MZEZ die Arbeitsgruppe als diejenigen an, die über die Benennung der deutschsprachigen Volksgruppe diskutieren konnte. Die Arbeitsgruppe könnte sich auch mit bestimmten Aspekten des Deutschunterrichts im Kindergarten befassen (Beschluss der Arbeitsgruppe aus ihrer zweiten Sitzung). Darüber hinaus haben Sie in Ihrem Brief vom 14. Februar selbst den Wunsch geäußert, sich aktiv an der Vorbereitung des neuen Kulturabkommens Programms zwischen Slowenien und Österreich und in der Arbeitsgruppe zu beteiligen.

  1. Kulturabkommen

Der Ombudsmann hat bei MZEZ eine Anfrage zu Ihren Möglichkeiten gestellt, sich an der Vorbereitung eines neuen Kulturabkommens Programms zwischen Slowenien und Österreich zu beteiligen.

MZEZ erklärte dem Ombudsmann 5, dass Slowenien und Österreich regelmäßig Arbeitsprogramme für die Zusammenarbeit auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft aus dem Jahr 2001 (im Folgenden: Kulturabkommen) vorbereiten. ; dass MZEZ auf slowenischer Seite die Vorbereitung des neuen 5. Arbeitsprogramms der Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft koordiniert; dass das MZEZ im Dezember 2022 auch Vorschläge von Vertretern der deutschsprachige etnična skupina-ethnische Gruppe zum Entwurf des Arbeitsprogramms erhalten und diese zur Prüfung an die beteiligten Ressorts weitergeleitet hat; dass der Entwurf derzeit auf österreichischer Seite abgestimmt wird (die slowenische Seite hat ihre Kommentare/Ergänzungen zum erhaltenen österreichischen Entwurf des neuen Arbeitsprogramms im März 2023 an die österreichische Seite weitergeleitet); dass Artikel 15 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft aus dem Jahr 2001 die internationale Zusammenarbeit und Projekte zugunsten der Angehörigen der deutschsprachige etnična skupina- ethnische Gruppe regelt die Republik Slowenien; dass dementsprechend die Beteiligung der genannten ethnische Gruppe an der Erstellung des Arbeitsprogramms nicht umstritten ist, jedoch nicht genau festgelegt ist, in welcher Form sie erfolgen soll; dass die Arbeitsgruppe laut MZEZ den richtigen Rahmen für die Prüfung von Vorschlägen darstellt, die in das neue Arbeitsprogramm der Zusammenarbeit im Kulturbereich aufgenommen werden könnten; das bei der letzten Sitzung der

5 Schreiben No. 0701-1/2020/6 von 22.3.2023                                                                        Ende Seite 4.

Arbeitsgruppe am 6. 12. 2021 wurde vereinbart, dass Vorschläge, die in das neue Arbeitsprogramm aufgenommen werden könnten, auch im Rahmen dieser Arbeitsgruppe diskutiert werden können und dass MZEZ diesbezüglich baldmöglichst mit der Sitzung der nächsten Arbeitsgruppe rechnet.

Aufgrund der oben erwähnten Bedeutung der Arbeitsgruppe bei der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe hat der Ombudsmann an Kultusministerium eine Anfrage zur Arbeitsweise der Arbeitsgruppe gestellt.

Das Kulturministerium erklärte den Ombudsmann6, dass die Arbeitsgruppe am 20. 12. 2022 (Entscheidung Nr. 012-59/2022-3340-14) gegründet wurde, für die Dauer des Mandats der jetzigen Ministerin Dr. Asta Vrečko; dass aufgrund von Änderungen des Gesetzes über die Regierung der Republik Slowenien und des Gesetzes über die Staatsverwaltung und damit der Neuorganisation der Regierung der Republik Slowenien das Verfahren zur Änderung des Beschlusses über die Einsetzung und Ernennung von Mitgliedern dieser Regierung geändert wurde. Die Arbeitsgruppe ist im Gange; und dass die Arbeitsgruppe als Dialoggruppe tagt, basierend auf den geäußerten Bedürfnissen der deutschsprachiger etnična skupina- Gruppe, die sich auf die Arbeitsbereiche der beteiligten Ministerien beziehen.

*

Angesichts der Bedeutung der Arbeitsgruppe für Ihre nationale Volksgruppe sollten Fragen zu ihren Namen, dem Deutschunterricht in Kindergärten und der Mitwirkung bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft in erste Linie an diese Arbeitsgruppe gerichtet werden sollte.

Wenn Sie das bereits getan haben, aber möglicherweise festgestellt haben, dass das Ministerium für Kultur, das die Arbeitsgruppe leitet, nicht reagiert, können Sie uns dies mitteilen und die entsprechende Dokumentation beifügen (Ihre Initiativen und Vorschläge, die an das Ministerium für Kultur oder an die Arbeitsgruppe gerichtet wurden), damit wir Möglichkeiten zur weiteren Bearbeitung Ihres Falles prüfen können.

Grüße,

Peter Svetina, Ombudsmann in Slowenien

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