17. Oktober, 2023 - In Kulturabkommen

Anmerkungen zum Kulturabkommen

Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft (BATKIZ) (Kulturabkommen),

1. Beide Urschriften sind nicht authentisch

1.1.Im Artikel 21, Absatz 3 steht ZitatGeschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschiften, jede in slowenische und deutsche Sprache, wobei beide Texte in gleiche Weise authentisch sind.“ SLO VERSION: Sestavljeno v Ljubljani, dne 30.aprila 2001 v dveh izvirnikih, vsak v slovenskem in nemškem jeziku, pri čemer sta  besedili enako verodostojni. Aber das stimmt überhaupt nicht.

1.2. in Artikel 15 lautet der deutsche Textder Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien, während der slowenische Text lautet ..  pripadnikov nemško govoreče etnične skupine v Sloveniji.  (Angehörige der deutschsprachigen Ethnogruppe in Slowenien.)  Die beiden Originale sind also nach Artikel 21 nicht “in gleicher Weise authentisch”.

1.3. Interessanterweise wird in Österreich bei Kärntner Slowenen das deutsche Wort “Volksgruppe immer mit “narodna skupnost ” übersetzt.  Zum Beispiel das Buch Gemeinsam 20 Jahre, Seite 4. … “Um der slowenischen Volksgruppe einen”… Seite 5 slowenisch … ” da bi slovenski narodni skupnosti«

1..4. Die Bezeichnung „etnična skupina“ (ethnogruppe) und nicht Volksgruppe – narodna skupnost, ist für deutschsprechende Volksgruppe in Slowenien beleidigend und Diskrimination. Das bestätigte auch slowenische Ombudsmann für Menschenrechte in seine Antwort (Ombudsmann für Slowenien, Schreiben Nr. 6.4-3/2023-9-AD, von 01.06.202-Beilage 7.2). Alle anderen Minderheiten in Slowenien, auch die nicht anerkannten EX-YU Nationen werden in Slowenien als „narodna skupnost“ (Volksgruppe) angesprochen.-Beilage 3.1 Also es geht bei Benennung nicht um Unterschied zwischen anerkannte und nicht anerkannte Minderheiten/Volksgruppen in Slowenien.

1.5. Bei den Gesprächen im Jahr 2022 und 2023 mit slowenischen Politikern und Gremien wurde uns nach dieser unsere Argumentation erklärt, dass sie verpflichtet sind die amtlichen Definitionen zu benutzen, aber   die meisten sagten, dass sie wiesen, das diese Interpretation nicht korrekt ist und die deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien selber über Österreich das korrigieren muss, am besten im Kulturabkommen selbst, bei neuen Verhandlungen für neuen Arbeitsprogramm.

1.6.  Es hat uns daher sehr überrascht als es in Samstagbeilage am 15.7.2023 von Tageszeitung DELO (Arbeit) auf drei Seiten (10-13) ein Interview mit Dr. Daniel Grafenauer veröffentlicht wurde und Herr Grafenauer als Wissenschaftler an dem Slowenischen Institut für Minderheit Fragen als ein Fachmann- Forscher auch für deutschsprachige etnična skupina -Ethnogruppe experte ist. Also sprach Herr Grafenauer die politische Meinung, die die Politik ja nicht direkt sagen kann.

1.7. Unter dem Titel: Wenige, verstreut, und nicht autochthone „Nemci-Deutsche in Slowenien1“ haben sehr ehrgeizige Anforderungen wurde schon im Anfang erklärt:

Österreich stellt sich verstärkt hinter die politische Agenda der deutsch-sprachigen Volksgruppe in Slowenien, die sie selbst Minderheit nennt. Slowenien ist in dieser Hinsicht sehr schwach, pariert nicht, hat kein staatlicher Ansatz. Der Forscher Danijel Grafenauer analysiert den „Rest des Restes der Deutschen” in Slowenien, einer kleine Etnogruppe, die weit davon entfernt ist, eine Minderheit zu sein.  (Gesamte Übersetzung Beilage 8.1-D)

 

1.8.Die Behauptungen der Politik, dass „etnična skupina“-Etnogrupe nur eine falsche Übersetzung sei, stimmt also leider nicht. Das ist also absichtlich, amtliche Beleidigung und politisch bewusste Diskriminierung.

1.9.Es ist eine Schande für slowenische Wissenschaftler, wen sie internationale unterschriebene Dokumente ignorieren. Zum Beispiel die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, die Slowenien am 4. Oktober 2000 ratifizierte, und ist für Slowenien gültig ab 1.Januar 2002. Dokument-Buch-Zbornik Uresničevanje Listine Sveta Evrope o regionalnih ali manjšinskih jezikih, Ljubjana/Laibach, November 2005, 225 Seiten,

1.10 Der ehemalige Präsident der Republik Slowenien, Borut Pahor, hat diesen beleidigenden und diskriminierenden Begriff “etnična skupina” merkwürdiger weise in keiner seiner Reden oder bei keinem seiner Empfänge verwendet, sondern fünf nicht beleidigende Varianten benutzt: …  .. predstavniki nemško govoreče skupnosti (Vertreter der deutschsprachigen Gemeinschaft)…, ….., nemško govoreči državljani Slovenije. (deutschsprachige Bürger Sloweniens)… … pripadniki nemško govoreče skupnosti  (Mitglieder der deutschsprachigen Gemeinschaft)… … nemško govoreči  državljani Slovenije (deutschsprachige Bürger Sloweniens) … und … … DEUTSCHSPRACHIGE (deutschsprachige Bürger) …

1.11. Selbst der slowenische Ombudsmann, bei dem wir Vertreter der Minderheit bzw. deren gewählte Führer waren, war über einen solchen Missbrauch des Begriffs “etnična skupina /ethnische Gruppe” überrascht, da in Slowenien der umgangssprachliche Begriff “Minderheit” verwendet wird, während der offizielle Begriff ” narodne skupnosti Volksgruppe ” lautet, wie es auch in der slowenischen Verfassung steht.

1.12.”Volksgruppe” ist ein Wort, das semantisch gleich bedeutend mit Minderheit /manjšina oder »narodna skupnost« übersetzt werden soll.

 »Skupina-Gruppe« hat in diesem Zusammenhang jedoch eine abwerternde Bedeutung, beleidigende und diskriminierende Konnotation.

Wörterbuch der slowenischen Literatursprache:

skupína -e ž (í) 

  1. eine Anzahl von Menschen, Dingen, die zu einer bestimmten Zeit zusammen sind: eine Gruppe am Straßenrand, die auf einen Bus wartet; eine Gruppe hat sich unbemerklich zerstreut; eine Gruppe in einer Kolonne aufstellen; eine Gruppe von Besuchern durch eine Ausstellung führen; eine Berggruppe; eine Häusergruppe; eine Gruppe von Kronleuchtern an der Decke / Schüler in zwei Gruppen einteilen; sich in Gruppen aufteilen; in einer Gruppe reisen;

skúpnost -i ž (ū) 

  1. das, was aus mehreren Menschen besteht, die durch gemeinsame Eigenschaften, Bedürfnisse, Ziele verbunden sind und bilden eine Einheit:
  2. zu einer Gemeinschaft-skupnost gehören; eine Beziehung einzelner Person  zur einer Gemeinschaft; sich von einer Gemeinschaft ausgeschlossen fühlen; in eine Gemeinschaft aufgenommen sein; in einer Gemeinschaft arbeiten, leben;
  3. Mitglied einer Gemeinschaft sein / Arbeitsgemeinschaft alle Mitglieder einer Arbeitsorganisation; Familiengemeinschaft; Sprach-, Volksgruppe;
  4. organisierte, selbstverwaltete Gemeinschaft; politische Gemeinschaft; Klassen-, Schulgemeinschaft; Dorfgemeinschaft; Religionsgemeinschaft; Ehegemeinschaft / publ. die gemeinschaft hat viel zur bekämpfung des alkoholismus getan
  5. gesellschaft bestehend aus einer Anzahl von miteinander verbundenen gleichwertigen Einheiten, die ein Ganzes bilden:
  6. eine Gemeinschaft verschiedener Tier- und Pflanzenarten

manjšína -e ž (í) (Deutsch: Minderheit)

  1. ein kleiner Teil einer Gemeinschaft, eines Ganzen, insbesondere eines

Volkes: sie sind eine Minderheit; die Entscheidung der Mehrheit ist für die Minderheit bindend / parlamentarische Minderheit

  1. in der Minderheit sein, in der Minderheit bleiben, im Vergleich zu einer

bestimmten Menge  in der Unterzahl sein; überstimmt werden

  1. meist in Bezug auf eine nationale Minderheit Angehörige einer Nation, deren Mehrheit in einem anderen Land lebt: eine nationale Minderheit schützen;
  2. die slowenische nationale Minderheit in Italien, in Kärnten; die kulturelle Tätigkeit einer nationalen Minderheit

2. Ungültiger Abkommen

2.1. wen das Kulturabkommen wie oben Punkt 1.2 nicht “in gleicher Weise authentisch” ist und auf der slowenischen Seite im Gesetz über die Ratifizierung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft (BATKIZ) (Kulturabkommen), angenommen von der Nationalversammlung der Republik Slowenien in ihrer Sitzung am 15. Februar 2002  noch zusätzliche einseitige Artikel den Gesetz bei Ratifizierung-also nur Bestätigung durch Parlament – beigefügt wurden,  sind beide Dokumente überhaupt nicht mehr “in gleicher Weise authentisch“.

2.2. Wenn der Direktor des Regierungsamtes für Nationalitäten in der Republik Slowenien, Mag.  Stanko Baluh in seinem Schreiben vom 20.1.2023 (Nr.51100-00-6/2022-UN(25 (UN10)Beilage 3.4) schreibt:

Zitat 1 SLO. Ugotavljamo , da je ime »nemško govoreča etnična skupina« zapisano v 3. členu Sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Vlado Republike Avstrije o sodelovanju v kulturi, izobraževanju in znanosti, podpisanem dne 30. aprila 2001.  (Zitat 1 in Deutsch-original Beilage 3.5.) „Wir stellen fest, dass die Bezeichnung “deutschsprachige Etnogrupe” in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in Kultur, Bildung und Wissenschaft, unterzeichnet am 30. April 2001, enthalten ist.“

Leider müssen wir feststellen, dass der hohe Beamte, der das Amt für Nationalitäten der Regierung leitet, in dieser Frage völlig unwissend ist, denn er spricht von Artikel 3 des Abkommens, das aber überhaupt nicht stimmt, sondern ist das Artikel 3 einseitig verabschiedeten Gesetzes zum Zeitpunkt der Ratifizierung, von 15. Februar 2002   Und das ist nicht die einzige Manipulation, mit der wir jeden Tag konfrontiert werden.

 

2.3 Zitat 2 in SLO: lahko trdimo, da je bilo ime določeno soglasno, z interpretativno izjavo ter ratificirano v obeh parlamentih ,zato do sprememb ne bo prišlo.

(Zitat 2 in Deutsch)… „kann ich aufgrund langjähriger Erfahrung sagen, dass der Name einstimmig, mit einer interpretativen Erklärung festgelegt und von beiden Parlamenten ratifiziert wurde, daher wird die Änderung nicht erfolgen“.  Der führende Staatsbeamte weiß nicht einmal, dass die fünf Artikel des Gesetzes nur in der slowenischen Version hinzugefügt wurden und daher das im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz zusammen mit dem Gesetz nicht in beiden Parlamenten angenommen wurde und nur einseitig beschlossen wurde. So ein Schreiben ist eine reine Täuschung.

2.4. in dem Artikel 3. Des Gesetzes ist  in : „V 15. Členu sporazuma, skladno z interpretativno izjavo, omenjeni „pripadniki nemško govoreče etnične skupine“ uživajo pravice po 61. členu Ustave Republike Slovenije. V nemškem  besedilu 15. Člena sporazuma je besedna zveza “pripadniki nemško govoreče etnične skupine” zapisano kot “Angehörige der deutschsprachigen Volksgruppe“.

Übersetzt ins Deutsch: Artikel 15 des Abkommens bezieht sich laut der Auslegungserklärung auf “Angehörige der deutschsprachigen Ethnogruppe”, die die Rechte nach Artikel 61 der Verfassung der Republik Slowenien. genießen.   Im deutschen Text von Artikel 15 des Abkommens wird die Formulierung “Angehörige der deutschsprachigen Ethnogruppe” als “Angehörige der deutschsprachigen Volksgruppe” wiedergegeben.

2.5. Mit diese “ Änderung“ im Gesetz ist der komplette Sinn-absicht des Abkommen zur Nichte gemach, weil der 3. Zusatz Artikel   jetzt einseitig bestreitet, was das Abkommen vorsieht.

2.6. Der Artikel 61. Der Verfassung der Republik Slowenien: (izražanje narodne pripadnosti) Vsakdo ima pravico, da svobodno izraža pripadnost k svojemu narodu ali narodni skupnosti, da goji in izraža svojo kulturo in uporablja svoj jezik in pisavo.

Deutsch: Artikel 61 (Bekenntnis zur nationalen Zugehörigkeit)

Jedermann steht das Recht zu, seine Zugehörigkeit zu seinem Volk oder seiner Volksgruppe frei zu bekennen, seine Kultur zu pflegen und zum Ausdruck zu bringen und   seine Sprache und Schrift zu gebrauchen.

2.7. Im Artikel 61. Der SLO Verfassung ist also nirgend wo über eine „etnična skupina“, zu lesen, nur über Nation-Volk und Zugehörigkeit zur „ narodna skupnost-seiner Volksgruppe“. Also ist Artikel 3. des Gesetzes widersprüchlich und gegen die slowenische Verfassung, weil es ja nicht richtig interpretiert. Das Gesetz über die Ratifizierung des Abkommens das von der Nationalversammlung der Republik Slowenien an  ihre Sitzung am 15. Februar 2002 angenommen  wurde, ist leider Verfassung streitlich und wird von der deutschsprachigen  Minderheit in Slowenien bei Verfassungsgericht beklagt.

2.8. Nach den Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969. Da die beiden Vertragsparteien das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRS) unterzeichnet haben (*Slowenien 165/1994), müssen sie wegen der Fehler in den  beiden Übersetzungen, die nicht identisch sind, Artikel 79 des Übereinkommens einhalten, in dem von der Berichtigung der Fehler im Text die Rede ist, da der Vertrag sonst nicht mehr rechtsgültig ist.

Artikel 79 Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen:

(1)Absatz 1. Kommen die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, daß er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern die genanten Staaten nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschließen, wie folgt berichtigt:

  1. Litera a

Der Text wird entsprechend berichtigt und die Berichtigung von gehörig ermächtigten Vertretern paraphiert;

  1. Litera b

über die vereinbarte Berichtigung wird eine Urkunde errichtet oder werden mehrere Urkunden ausgetauscht oder

  1. Litera c

ein berichtigter Text des gesamten Vertrags wird nach demselben Verfahren hergestellt wie der ursprüngliche Text.

(2)Absatz 2 Ist für einen Vertrag ein Depositär vorhanden, so notifiziert dieser den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Fehler und den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden kann. Ist nach Ablauf dieser Frist

  1. Litera a

kein Einspruch erhoben worden, so nimmt der Depositär die Berichtigung am Text vor und paraphiert sie; ferner fertigt er eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt von dieser je eine Abschrift den Vertragsparteien und den Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden;

  1. Litera b

Einspruch erhoben worden, so teilt der Depositär den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Einspruch mit.

(3)Absatz 3 Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der Unterzeichnerstaaten und der Vertragsstaaten behoben werden soll.

(4)Absatz 4 Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nichts anderes beschließen.

(5)Absatz 5 Die Berichtigung des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren.

(6)Absatz 6 Wird in einer beglaubigten Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der Depositär eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten von dieser je eine Abschrift.

Art. 80

3.Volksgruppen auf beide Seiten der Grenze

3.1. Dr. Grafenauer: „Das zentrale Thema Sloweniens in den Beziehungen mit Österreich ist die slowenische Minderheit in Kärnten, deren unerfüllte Rechte mehr als hundert Jahre nach dem Plebiszit und fast siebzig Jahre nach dem ÖStV nicht realisier sind. Doch das offizielle Wien setzt zunehmend die deutschsprachigen in Slowenien auf die Tagesordnung und bezeichnet sie als Minderheit. Die beiden (Minderheiten) sind doch nicht im Entferntesten vergleichbar“.

3.2.Das Gegenteil sagt Dr. Marjan Sturm (Aussage bei Pressekonferenz 24.3.2021 Präsentation einer wissenschaftlichen Publikation (Sammelwerk)): Österreichischer Staatsvertrag und die slowenische Minderheit (Volksgruppe) in Österreich Zitat:“ Ich denke, Minderheitenrechte sind unteilbar. Ich kann nicht für alle Rechte für Kärnten Slowenen plädieren und für keine Rechte für die deutsche Minderheit in Slowenien. Wenn die deutsche Minderheit hier existiert und Slowenien es selbst zugibt, dann muss Slowenien etwas tun, so denke ich. Wenn ich nur anschaue, wie viel Unterstützung wir in Österreich bekommen und wie viel die deutsche Minderheit in Slowenien bekommt, unverständlich. Dann gibt es keine Entschuldigung dafür, dass Slowenien hier nichts macht, oder machen konnte.

3.3. Bei letzter Volkszählung vor dem Ersten Weltkrieg im Jahr 1910 war auf dem heutigen Gebiet Slowenien 9,4 % =106.255 deutschsprachige und auf Gebiet Kärnten/ Österreich 66.463 = 1% Slowenen.

3.4. Miran Komac: Im Text Minderheiten in Slowenien 1920-1941 „Mit Hilfe von statistischen Daten stellt der Autor das Siedlungsgebiet der deutschen und ungarischen nationalen Minderheiten dar. Der Autor weist auf die zahlreichen diskriminierenden Praktiken hin, denen die Angehörigen der Minderheiten ausgesetzt waren: Agrarreform, Einschulung in Schulen mit der slowenischen Sprache im Unterricht, Slowenisierung der Namen/Orte und Tafeln usw. Solche Politik führten zu einer Distanz zwischen den Angehörigen der nationalen Minderheiten, der Mehrheitsnation (Slowenen) und dem Staat Slowenien-Dravska Banovina (Banschaft Drau). Es war daher nicht ungewöhnlich, dass sich die Angehörigen der nationalen Minderheiten, insbesondere die Deutschen, bald für extreme nationalistische Bewegungen – den Nationalsozialismus – begeisterten.

3.5. Die drei Artikel des Kulturabkommens 14, 15 und 16 haben gleichen Text, der unterschied in jedem Artikel ist nur im:        

Artikel 14 ….der slowenischen Minderheit in Österreich

Artikel 15….der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien

Artikel 16: .. der Slowenisch sprachigen in Österreich, außerhalb des Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit ..

Alle drei Artikeln sind also gleichwertig, man kann nur über die Menge der Rechte, die spezifisch – Regional beding sind reden, aber nicht leugnen, dass diese Minderheit die im 15. Artikel verankert ist nicht besteht oder politisch nicht akzeptiert wird, was aber offizielle Diskriminierung bedeutet.

4.RESUME

 Slowenische Politik ist noch immer nicht bereit die Resolution des Europäischen Parlaments von 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus im Parlament zu bestätigen, was bedeutet, dass Slowenien auch nach 30 Jahre des eigenen Staates nicht alle drei Diktaturen: Faschismus, Nazismus und Kommunismus verurteilen kann oder will,   und so ja eigentlich nicht ein freies demokratisches Land ist.

Jan SCHALLER, Obmann Bund der Kulturvereine Gottscheer und Steirer in Slowenien

IMPRESSUM:

E-Mail: steiermark.stajerska@gmail.com
Redakteur: Jan Schaller
Ein Unabhängiges Autorenprojekt des
Kulturvereines deutschsprachiger Frauen »Brücken«
Marburg an der Drau/ Maribor

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